Zurück zum Blog
·9 min Lesezeit·Facturwise Team

Pflichtangaben auf Rechnungen in Deutschland: Was laut §14 UStG auf jede Rechnung gehört

RechnungsstellungDeutschlandSteuer-ComplianceFreiberuflerKleinunternehmenUStG
Pflichtangaben auf Rechnungen in Deutschland: Was laut §14 UStG auf jede Rechnung gehört

Warum die Anforderungen an Rechnungen in Deutschland strenger sind, als du denkst

Wenn du als Freiberufler arbeitest oder ein kleines Unternehmen in Deutschland führst, hast du sicher schon gehört, dass Rechnungen bestimmten Regeln folgen müssen. Was vielen nicht klar ist: Wie konkret diese Regeln sind — und wie ernst das Finanzamt sie nimmt.

Die deutschen Rechnungsanforderungen sind in §14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Jede Rechnung, die du ausstellst, muss einen klar definierten Satz an Pflichtangaben enthalten. Fehlt auch nur eine, kann dein Kunde den Vorsteuerabzug für diese Rechnung möglicherweise nicht geltend machen — was bedeutet, dass er die Rechnung zurückschickt und eine Korrektur verlangt. Im schlimmsten Fall könnte das Finanzamt die Rechnung bei einer Prüfung komplett ablehnen.

Die gute Nachricht: Wenn du einmal verstanden hast, was gefordert ist, ist die Umsetzung unkompliziert. Dieser Leitfaden behandelt jede Pflichtangabe, erklärt die Hintergründe und zeigt die Fehler, die Freiberufler und Kleinunternehmer am häufigsten machen.

Hinweis: Dieser Leitfaden gibt den Stand des deutschen Steuerrechts von April 2026 wieder. Steuerrechtliche Regelungen können sich ändern — wenn du unsicher bist, wie eine Regelung auf deine Situation zutrifft, wende dich an einen qualifizierten Steuerberater. Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Die vollständige Liste der Pflichtangaben (§14 Abs. 4 UStG)

Das deutsche Steuerrecht verlangt folgende Angaben auf jeder Standardrechnung. Das sind keine Empfehlungen oder Best Practices — das sind gesetzliche Pflichten.

1. Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers

Die Rechnung muss deinen vollständigen bürgerlichen Namen (oder deinen Firmennamen, wenn du als GmbH, UG oder andere Rechtsform agierst) und deine vollständige Postanschrift enthalten. Ein Postfach ist zulässig, sofern es deine offiziell registrierte Geschäftsadresse ist.

Für Einzelunternehmer und Freiberufler bedeutet das: Dein vollständiger Vor- und Nachname — nicht nur ein Markenname oder Handelsname. Wenn du einen Handelsnamen verwendest, muss dein bürgerlicher Name zusätzlich erscheinen.

2. Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers

Dieselbe Regel gilt für deinen Kunden. Du brauchst dessen vollständigen juristischen Namen und Adresse auf der Rechnung. Bei Firmenkunden verwende den offiziellen eingetragenen Firmennamen — nicht nur die Abteilung oder eine Kontaktperson.

Diese Angabe ist wichtiger, als viele denken. Wenn der Name oder die Adresse des Käufers falsch ist, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Dein Kunde wird das bemerken und sich melden.

3. Deine Steuernummer oder USt-IdNr.

Du musst entweder deine Steuernummer (vom zuständigen Finanzamt vergeben) oder deine USt-IdNr. (beginnend mit „DE") angeben. Du kannst wählen, welche du anzeigst, aber mindestens eine muss auf jeder Rechnung erscheinen.

Die meisten Freiberufler und Unternehmen, die international arbeiten, bevorzugen die USt-IdNr., da sie die standardisierte Kennung innerhalb der EU ist und für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen erforderlich ist. Wenn du nur eine Steuernummer hast (weil du noch keine USt-IdNr. beantragt hast), reicht das für inländische Rechnungen — aber für innergemeinschaftliche Leistungen mit Reverse-Charge brauchst du die USt-IdNr.

4. Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum)

Jede Rechnung muss das Datum der Ausstellung tragen. Das klingt selbstverständlich, wird aber bei informellen oder manuell erstellten Rechnungen überraschend oft vergessen.

5. Eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer

Jede Rechnung braucht eine eindeutige Rechnungsnummer, die Teil einer lückenlosen Folge ist. §14 UStG schreibt kein bestimmtes Format vor — du kannst Muster wie RE-2026-001, 2026/04/001 oder einfach 001, 002, 003 verwenden, solange jede Nummer einzigartig ist und die Abfolge logisch und nachvollziehbar bleibt.

Lücken in der Rechnungsnummerierung sind ein Warnsignal bei Betriebsprüfungen. Wenn auf Rechnung 057 direkt Rechnung 059 folgt und es keine Erklärung gibt, könnte das Finanzamt nicht deklarierte Einnahmen vermuten. Halte dich konsequent an ein Nummerierungsmuster und überspringe oder verwende nie eine Nummer doppelt.

6. Datum der Lieferung oder Leistung (Leistungsdatum)

Das überrascht viele. Das deutsche Steuerrecht verlangt, dass du angibst, wann die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wurde — und das muss auf der Rechnung stehen, selbst wenn das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. In diesem Fall genügt der Hinweis „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum", aber er muss da sein.

Das Leistungsdatum bestimmt den Steuerzeitraum, in dem die Umsatzsteuer fällig wird, daher achtet das Finanzamt besonders darauf. Fehlt es, ist die Rechnung formal unvollständig.

7. Bezeichnung der Lieferung oder Leistung (Leistungsbeschreibung)

Du brauchst eine klare, spezifische Beschreibung dessen, was du geliefert hast. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass eine dritte Person (etwa ein Betriebsprüfer) verstehen kann, was erbracht wurde, ohne zusätzlichen Kontext.

„Beratung" oder „Dienstleistungen" reicht nicht aus. Etwas wie „Brand-Strategie-Workshop, 4 Stunden, 12. März 2026" oder „Webentwicklung — Kundenportal-Modul, geliefert März 2026" wird erwartet.

8. Menge und Einzelpreis

Jede Rechnungsposition muss die Menge (Anzahl der Einheiten, Stunden, Tage etc.) und den Einzelpreis (Preis pro Einheit vor Steuern) angeben. Das Finanzamt muss nachvollziehen können, wie die Gesamtsumme berechnet wurde.

9. Nettobetrag

Die Rechnung muss den Gesamtnettobetrag vor Umsatzsteuer ausweisen.

10. Anwendbarer Steuersatz und Steuerbetrag

Für jede Rechnungsposition (oder Gruppe von Positionen mit demselben Steuersatz) muss die Rechnung angeben:

  • Den Umsatzsteuersatz in Prozent (19 % Regelsteuersatz oder 7 % ermäßigter Satz in Deutschland)
  • Den Umsatzsteuerbetrag in Euro

Wenn auf derselben Rechnung verschiedene Steuersätze für unterschiedliche Positionen gelten, muss jeder Satz separat mit eigener Zwischensumme ausgewiesen werden.

11. Bruttobetrag

Der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer — das ist der Endbetrag, den der Kunde zahlen muss.

12. Hinweis auf Steuerbefreiung (falls zutreffend)

Wenn die Transaktion von der Umsatzsteuer befreit ist, musst du einen Hinweis mit der Begründung aufnehmen. Die häufigsten Fälle:

  • Kleinunternehmer (Steuerbefreiung nach §19 UStG): Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, dürfen deine Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, und du brauchst einen Hinweis wie: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
  • Innergemeinschaftliches Reverse-Charge: Bei B2B-Leistungen an Kunden in anderen EU-Ländern muss der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten sein. Sowohl deine USt-IdNr. als auch die des Kunden müssen auf der Rechnung erscheinen.
  • Export (Drittland-Lieferung): Ein Verweis auf die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.

Diesen Hinweis bei steuerbefreiten Rechnungen wegzulassen, ist ein häufiger Fehler, besonders bei Kleinunternehmern, die neu in der Rechnungsstellung sind.

Zusätzliche Anforderungen in besonderen Situationen

Die obigen Felder decken die Standardrechnung ab. Je nach Situation können weitere hinzukommen:

Anzahlungsrechnungen

Wenn du eine Rechnung für eine Anzahlung vor Abschluss der Arbeit stellst, muss die Rechnung auf die vereinbarte Gesamtsumme verweisen und deutlich machen, dass es sich um eine Teilzahlung handelt. Wenn du die Schlussrechnung ausstellst, verweise auf die früheren Anzahlungsrechnungen und ziehe die bereits gezahlten Beträge ab.

Rechnungen über 250 € (Vollständige Rechnung vs. Kleinbetragsrechnung)

Die vollständigen Pflichtangaben gelten für alle Rechnungen über 250 € (brutto). Diese Grenze wurde im Januar 2025 im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV von zuvor 150 € auf 250 € angehoben. Unterhalb dieser Schwelle kannst du eine Kleinbetragsrechnung gemäß §33 UStDV ausstellen, die weniger Angaben erfordert:

AngabeVollständige RechnungKleinbetragsrechnung (≤ 250 €)
Name und Anschrift des AusstellersErforderlichErforderlich
Name und Anschrift des EmpfängersErforderlichNicht erforderlich
Steuernummer / USt-IdNr.ErforderlichNicht erforderlich
RechnungsnummerErforderlichNicht erforderlich
RechnungsdatumErforderlichErforderlich
LeistungsdatumErforderlichNicht erforderlich
LeistungsbeschreibungErforderlichErforderlich
Nettobetrag + Steuerbetrag separatErforderlichNicht erforderlich
BruttobetragErforderlichErforderlich
SteuersatzErforderlichErforderlich

Auch bei kleinen Beträgen entscheiden sich viele Unternehmen dafür, alle Angaben trotzdem aufzunehmen — es wirkt professioneller und vermeidet Unklarheiten, falls der Beleg für den Vorsteuerabzug benötigt wird.

Gutschriften

In Deutschland muss eine Gutschrift — ein Dokument, das der Käufer an den Verkäufer ausstellt — dieselben Pflichtangaben enthalten wie eine reguläre Rechnung. Sie sollte deutlich als „Gutschrift" gekennzeichnet sein, um sie von einer Standardrechnung zu unterscheiden.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Die Folgen einer unvollständigen Rechnung fallen in zwei Kategorien:

Für deinen Kunden: Er kann den Vorsteuerabzug für eine Rechnung, die nicht den Anforderungen des §14 UStG entspricht, nicht geltend machen. In der Praxis bedeutet das, dass sein Steuerberater oder seine Buchhaltungssoftware die Rechnung markiert und zur Korrektur zurückschickt. Das verzögert deine Zahlung und erzeugt unnötige Rückfragen.

Für dich: Bei einer Betriebsprüfung überprüft das Finanzamt deine ausgehenden Rechnungen. Wenn systematische Fehler festgestellt werden — etwa ein durchgehend fehlendes Leistungsdatum oder vage Leistungsbeschreibungen — kann die Legitimität der Transaktionen infrage gestellt werden. In Extremfällen kann das zu Schätzungsbescheiden führen, die selten zu deinen Gunsten ausfallen.

Die praktische Erkenntnis: Beim ersten Mal alles richtig machen. Das spart allen Beteiligten Zeit und hält das Finanzamt auf Abstand.

Die häufigsten Fehler deutscher Freiberufler

Diese Fehler sehen wir regelmäßig, und sie lassen sich alle leicht vermeiden:

Fehlendes Leistungsdatum. Das ist mit Abstand der häufigste. Viele Freiberufler gehen davon aus, dass das Rechnungsdatum ausreicht, aber das deutsche Recht verlangt ausdrücklich, dass das Leistungsdatum separat angegeben wird.

Markenname statt bürgerlicher Name. Wenn dein bürgerlicher Name „Max Müller" ist und du als „Müller Design Studio" arbeitest, muss auf der Rechnung „Max Müller" stehen (oder „Max Müller, handelt als Müller Design Studio"). Der Markenname allein reicht nicht.

Kein Hinweis auf Steuerbefreiung als Kleinunternehmer. Wenn du nach §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit bist, musst du das trotzdem auf jeder Rechnung erklären. Eine Rechnung eines Kleinunternehmers, die einfach keine Umsatzsteuer ausweist ohne Erklärung, sieht aus wie ein Fehler, nicht wie eine berechtigte Befreiung.

Lücken in der Rechnungsnummerierung. Gelöschte oder übersprungene Rechnungsnummern erhöhen das Prüfungsrisiko. Wenn du eine Rechnung stornieren musst, stelle eine Gutschrift oder Stornorechnung aus — lösche nicht einfach die Nummer und verwende sie erneut.

Vage Leistungsbeschreibungen. „Projektarbeit — 5.000 €" mag im Alltag durchgehen, wird aber einer Prüfung nicht standhalten. Sei spezifisch.

Pflicht zur E-Rechnung in Deutschland (ab 2025)

Seit Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen in strukturierten Formaten wie ZUGFeRD oder XRechnung für B2B-Transaktionen empfangen können. Die Pflicht zum Versenden von E-Rechnungen wird stufenweise eingeführt, mit vollständiger Durchsetzung bis Januar 2028.

Das ändert nichts an den Pflichtangaben — eine E-Rechnung muss dieselben Informationen enthalten wie eine Papier- oder PDF-Rechnung. Was sich ändert, ist das Format: Die Rechnungsdaten sind als maschinenlesbares XML strukturiert (nach dem EN-16931-Standard), entweder eingebettet in ein PDF (ZUGFeRD / Factur-X) oder als eigenständige XML-Datei (XRechnung).

Wenn du bereits eine Rechnungssoftware nutzt, die Factur-X- / ZUGFeRD-konforme Rechnungen erstellt, werden alle Pflichtangaben nach §14 UStG automatisch in die XML-Struktur übernommen. Du musst dich nicht separat um die Konformität kümmern — sie ist in das Rechnungsformat integriert.

Einen detaillierten Überblick über den Zeitplan und die Vorbereitungen findest du im E-Rechnungsleitfaden für Freiberufler in Deutschland.

Schnelle Checkliste vor dem Versand

Bevor du eine Rechnung an einen deutschen Kunden sendest, gehe diese Punkte durch:

  • Dein vollständiger bürgerlicher Name und Anschrift
  • Vollständiger juristischer Name und Anschrift des Kunden
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum
  • Fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer
  • Leistungsdatum — auch wenn es dem Rechnungsdatum entspricht
  • Klare Beschreibung der Waren oder Leistungen
  • Menge und Einzelpreis pro Position
  • Nettobetrag
  • Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
  • Bruttobetrag
  • Zahlungsdetails (IBAN, BIC, Kontoinhaber)

Wenn du eine ordentliche Rechnungssoftware nutzt, werden die meisten davon automatisch erledigt. Die Felder sind in die Vorlage integriert und die Umsatzsteuer wird auf Basis des eingestellten Satzes berechnet. Du musst nur die Positionen eintragen und auf Erstellen klicken.


Facturwise erstellt §14-UStG-konforme Rechnungen automatisch — mit Leistungsdatum, Umsatzsteuerberechnung, SEPA-QR-Codes und Factur-X-E-Rechnung. Jede Rechnung ist ein ZUGFeRD-2.4- / Factur-X-PDF mit eingebettetem EN-16931-XML. Jetzt kostenlos konforme Rechnungen erstellen.

Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde zu Informationszwecken verfasst und gibt das Verständnis der Autoren des deutschen Steuerrechts mit Stand April 2026 wieder. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder sonstige professionelle Beratung dar. Steuergesetze und deren Auslegung können sich ändern. Wende dich für eine auf deine individuelle Situation zugeschnittene Beratung immer an einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.