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Reverse Charge: Pflichtangaben, Regeln und Beispiele

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Reverse Charge: Pflichtangaben, Regeln und Beispiele

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Dieser Artikel gibt die deutschen und EU-weiten Umsatzsteuerregeln nach unserem Verständnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Bei Unklarheiten zu Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater.


Wer grenzüberschreitend Dienstleistungen oder Waren im EU-B2B-Bereich handelt, trifft früher oder später auf das Reverse-Charge-Verfahren. Es legt fest, wer die Umsatzsteuer schuldet, und bestimmt, was zwingend auf der Rechnung stehen muss. Ein fehlender oder falscher Hinweis kann den Vorsteuerabzug beim Kunden blockieren und die eigene Rechnung angreifbar machen.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Im Normalfall des Umsatzsteuerrechts berechnet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung, kassiert sie vom Kunden ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Das Reverse-Charge-Verfahren dreht das um. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Verkäufer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, und der Käufer erklärt die Steuer in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung. Als Ausgangssteuer angemeldet und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen, ergibt sich für voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen per Saldo oft kein Liquiditätseffekt. Die Erklärungspflicht besteht aber in jedem Fall.

Das Verfahren ist kein Wahlrecht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, müssen es beide Parteien anwenden. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, obwohl Reverse Charge greifen sollte, riskiert eine doppelte Steuerbelastung und Schwierigkeiten bei der Betriebsprüfung.

Warum gibt es das Reverse-Charge-Verfahren?

Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels. Ohne Reverse Charge müsste sich ein Dienstleister mit Kunden in mehreren EU-Ländern in jedem dieser Länder umsatzsteuerlich registrieren, die jeweilige Landessteuer berechnen, lokale Voranmeldungen einreichen und die Steuer ans ausländische Finanzamt abführen. Das Reverse-Charge-Verfahren macht das überflüssig: Der Lieferant stellt netto in Rechnung, der Kunde erklärt die Steuer im Inland.

Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. In bestimmten Branchen wurde die Umsatzsteuer vom Leistenden kassiert, aber nicht ans Finanzamt abgeführt, der sogenannte Missing-Trader-Betrug. Durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger entfällt der Anreiz für diesen Betrug.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Sonstige Leistungen aus dem Ausland (§13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Der häufigste Fall im deutschen Alltag: Ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung nach §3a Abs. 2 UStG an einen im Inland ansässigen Unternehmer. Der Empfänger wird Steuerschuldner.

Die Rechtsgrundlage unterscheidet sich dabei je nach Herkunft des Leistungserbringers: §13b Abs. 1 UStG gilt, wenn der Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. §13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst Leistungserbringer aus Drittländern (also aus Nicht-EU-Staaten wie dem Vereinigten Königreich, den USA oder der Schweiz). Der wirtschaftliche Effekt ist in beiden Fällen identisch, aber die anzuwendende Norm ist unterschiedlich.

Es gilt nicht, wenn der Kunde eine Privatperson ist, wenn Leistungserbringer und Leistungsempfänger beide in Deutschland ansässig sind (außer es greift ein innerstaatliches Reverse Charge nach §13b Abs. 2 UStG), oder wenn eine spezielle Leistungsort-Regel die allgemeine Regel verdrängt, etwa bei Grundstücksleistungen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe

Liefern zwei umsatzsteuerregistrierte Unternehmen Waren über EU-Grenzen hinweg, teilt sich die Transaktion in eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten (steuerbefreit) und einen innergemeinschaftlichen Erwerb beim Empfänger (in dessen Land versteuert) auf. Der wirtschaftliche Effekt entspricht dem Reverse Charge: Der Lieferant weist keine Umsatzsteuer aus, der Käufer erklärt sie im Inland.

Der liefernde Unternehmer muss beide USt-IdNrn. auf der Rechnung angeben, die USt-IdNr. des Kunden prüfen und die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern melden.

Innerstaatliches Reverse Charge (§13b Abs. 2 UStG)

Deutschland wendet das Reverse-Charge-Verfahren auch auf bestimmte inländische Umsätze an. Dazu gehören Bauleistungen (wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt), Lieferungen von Schrott und Altmetall, bestimmten Elektronikgeräten sowie Strom und Gas an Wiederverkäufer. Welche Umsätze im Einzelnen erfasst sind, regelt §13b Abs. 2 UStG abschließend.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Reverse-Charge-Rechnungen müssen alle Pflichtangaben nach §14 UStG enthalten, aber keinen Umsatzsteuerbetrag und keinen Steuersatz ausweisen. Zwingend erforderlich sind die USt-IdNr. des Leistungserbringers, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers und ein eindeutiger Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuld.

Für sonstige Leistungen von einem ausländischen Unternehmer an einen deutschen Unternehmer (§13b UStG):

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG.

Für innergemeinschaftliche B2B-Dienstleistungen, EU-weit anerkannte Formulierung:

Reverse Charge, Artikel 196, Richtlinie 2006/112/EG des Rates. Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger.

Kürzere Formulierungen wie "Reverse Charge" allein werden manchmal akzeptiert, sind aber nicht in allen EU-Mitgliedstaaten ausreichend. Die vollständige Angabe mit Gesetzesreferenz ist universell verwendbar und rechtssicherer.

USt-IdNr. über MIAS prüfen

Vor der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sollte der Leistungserbringer die USt-IdNr. des Kunden im MIAS-System der EU-Kommission prüfen: ec.europa.eu/taxation_customs/vies. Eine ungültige USt-IdNr. bedeutet in der Regel, dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden darf. Den Nachweis der Prüfung sollten Sie aufbewahren.

Länderregeln im Überblick

Deutschland

In Deutschland regelt §13b UStG das Reverse-Charge-Verfahren. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und meldet sie in seiner Voranmeldung. Gleichzeitig kann er sie als Vorsteuer abziehen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Für Dienstleistungen gilt grundsätzlich eine quartalsweise Abgabepflicht (bis zum 25. des Folgemonats nach Quartalsende). Für Warenlieferungen ist die ZM monatlich abzugeben, sobald der Schwellenwert von 50.000 Euro pro Quartal überschritten wird, andernfalls ebenfalls quartalsweise. Sie enthält die USt-IdNrn. der Kunden und die jeweiligen Bemessungsgrundlagen.

Unternehmen unter der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG haben keine USt-IdNr. und können das Reverse-Charge-Verfahren als Leistungserbringer nicht anwenden. Als Leistungsempfänger bleiben sie jedoch nach §13b UStG Steuerschuldner, auch ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Frankreich

In Frankreich basiert die Umkehrung der Steuerschuld auf dem Artikel 283-1 du CGI (Code général des impôts). Er gilt für Leistungen, die von einem nicht in Frankreich ansässigen Unternehmer an einen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden.

Die Rechnungsangabe lautet: "Autoliquidation. TVA due par le preneur, Article 283-1 du CGI."

Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen muss der französische Leistungserbringer eine monatliche DES (Déclaration Européenne de Services) einreichen. Für Warenlieferungen gilt die DEB (Déclaration d'Échanges de Biens).

Mehr zu den Pflichtangaben auf französischen Rechnungen erfahren Sie in unserem Leitfaden zu den Pflichtangaben auf Rechnungen in Frankreich.

Leistungserbringer aus Nicht-EU-Ländern

Ein Anbieter aus einem Drittland, zum Beispiel aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz oder den USA, der B2B-Dienstleistungen an ein deutsches oder europäisches Unternehmen erbringt, muss sich für diese Umsätze in der Regel nicht in Deutschland oder der EU umsatzsteuerlich registrieren. Das Reverse-Charge-Verfahren greift: Der europäische Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und meldet sie selbst.

Anders verhält es sich bei B2C-Leistungen an Verbraucher in der EU. Hier gilt seit Juli 2021 das Bestimmungslandprinzip. Nicht-EU-Anbieter können das Non-Union-OSS-Verfahren nutzen, um die Umsatzsteuer aller EU-Länder über ein einziges Portal abzuführen. Eine Umsatzschwelle gibt es beim Non-Union-OSS nicht: schon die erste B2C-Leistung an einen EU-Verbraucher löst die Registrierungspflicht aus.

Häufige Fehler

Fehlender Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung. Ohne diesen Hinweis kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer möglicherweise nicht abziehen. Die Rechnung ist formal nicht ordnungsgemäß.

Keine Prüfung der USt-IdNr. Wer das Reverse-Charge-Verfahren ohne gültige USt-IdNr. des Kunden anwendet, riskiert bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen und Bußgelder.

Anwendung auf Privatpersonen. Reverse Charge gilt nur im B2B-Bereich. Bei Privatkundschaft gelten andere Regeln.

Keine Zusammenfassende Meldung abgegeben. Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nicht in der ZM meldet, riskiert Bußgelder und Nachforderungen.

Verwechslung von §13b Abs. 1 und §13b Abs. 2 UStG. Abs. 1 betrifft Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern. Abs. 2 regelt bestimmte inländische Umsätze wie Bauleistungen und Schrottlieferungen. Beide Absätze können in unterschiedlichen Situationen relevant sein.

Einen umfassenden Leitfaden zum Ausstellen von Rechnungen für französische Kunden aus dem Ausland finden Sie in unserem Factur-X-Artikel.


Häufig gestellte Fragen

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Eine Reverse-Charge-Rechnung weist keinen Umsatzsteuerbetrag aus, enthält aber beide USt-IdNrn. und den Pflichthinweis auf die Steuerschuldumkehr. Für §13b UStG: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG." Für EU-weit einheitliche Rechnungen: "Reverse Charge, Artikel 196, Richtlinie 2006/112/EG des Rates."

Wann gilt §13b UStG genau?

§13b Abs. 1 UStG greift, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung nach §3a Abs. 2 UStG an einen inländischen Unternehmer erbringt. §13b Abs. 2 UStG erfasst zusätzlich bestimmte inländische Umsätze, darunter Bauleistungen, Schrottlieferungen und Lieferungen bestimmter Elektronikgeräte.

Müssen Kleinunternehmer Reverse Charge anwenden?

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG haben Sie keine USt-IdNr. und können das Reverse-Charge-Verfahren als Leistungserbringer nicht anwenden. Erhalten Sie jedoch Leistungen von ausländischen Unternehmern, sind Sie als Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner nach §13b UStG, auch ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. des Kunden?

Über das MIAS-System der EU-Kommission unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies. Prüfen Sie vor jeder Rechnungsstellung und bewahren Sie das Prüfprotokoll auf. Eine ungültige USt-IdNr. kann dazu führen, dass Reverse Charge nicht anzuwenden ist und Sie stattdessen Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Erklärung beim Bundeszentralamt für Steuern, die alle innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Meldezeitraums auflistet. Für Dienstleistungen gilt grundsätzlich eine quartalsweise Abgabepflicht. Für Warenlieferungen ist die ZM monatlich einzureichen, wenn der Schwellenwert von 50.000 Euro pro Quartal überschritten wird, andernfalls ebenfalls quartalsweise.

Muss sich ein Nicht-EU-Anbieter für Reverse Charge in Deutschland registrieren?

Nein. Erbringt ein Drittlandsanbieter B2B-Dienstleistungen an ein deutsches Unternehmen, schuldet der deutsche Empfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG. Der ausländische Anbieter muss sich dafür nicht in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren. Für B2C-Leistungen gelten andere Regeln.

Gilt Reverse Charge auch für Lieferungen in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich?

Nein, nicht im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Schweiz und Vereinigtes Königreich sind keine EU-Mitgliedstaaten. Lieferungen dorthin gelten als Ausfuhren und sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Es gelten die jeweiligen nationalen Steuerregeln des Empfängerlandes.


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Die Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und geben unsere Einschätzung der deutschen und EU-weiten Umsatzsteuerregeln zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Es handelt sich nicht um Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an einen Steuerberater.